ZENTEK



169,00 €

2022
1309 Seiten, gebunden
Nomos

ISBN 978-3-8487-7915-4

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Rezensionen

DesignG - Designgesetz mit Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht - Handkommentar

Zentek | Gerstein

DesignG
Designgesetz mit Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht
Handkommentar

Herausgegeben von RAin Dr. Sabine Zentek, FAUrhuMedienR, PA Dipl.-Ing. Hans Joachim Gerstein, LL.M.

Das Designrecht ist in seiner Anwendung von der Rechtsprechung geprägt und dabei nicht immer frei von Widersprüchen. Es erfordert ein tiefergehendes Verständnis der Entstehung und Nutzung von Gestaltungen, insbesondere wenn diese eine technische Funktion haben. Kritische Hinterfragungen und neue Argumentationslinien sind rar.

Der neue Handkommentar
Der HK-DesignG stößt in diese Lücke. Er geht den entscheidenden designrechtlichen Fragen unvoreingenommen auf den Grund. Er dreht argumentativ bildlich gesprochen jeden Stein um und kommt so zu neuen Argumenten, auch bei scheinbar ausjudizierten Themenstellungen. Mit seiner schutzfreudigen Ausrichtung löst er alltägliche Beratungsfragen ebenso wie hochkomplexe und auch unbekannte designrechtliche Sachverhalte - z.B. zum 3D-Druck oder zu künstlicher Intelligenz - rechtssicher.

>>> Prospekt DesignG (PDF-Datei)

Rezensionen

sic! 5/2023

„Das für die gesamte Europäische Union harmonisierte Designschutzsystem ist mehr als 20 Jahre alt und wurde im Hinblick auf eine Revision der einschlägigen Richtlinie in den letzten Jahren umfassend geprüft. Ein guter Zeitpunkt also für einen neuen Kommentar. Sein Titel ist allerdings irreführend. Das in erster Auflage bei Nomos erschienene und 1309 Seiten starke Werk beschränkt sich nämlich nicht auf eine Kommentierung des deutschen Designgesetzes und des Unionsrechts. Vielmehr enthält es eine umfassende und moderne Darstellung des rechtlichen Schutzes von Produktgestaltungen aus deutscher und teilweise rechtsvergleichender Sicht sowie zahlreiche Praxishinweise.

Die Mitherausgeberin Sabine Zentek ist jedem, der sich mit dieser Materie beschäftigt, u.a. dank ihrer 2008 in zweiter Auflage erschienen «Fallsammlung zum Schutz kreativer Leistungen in Europa» und ihrer 2016 erschienen «Geschichte des Designschutzes» bekannt. Sie hat auch die zentralen Teile des von ihr zusammen mit Hans Joachim Gerstein herausgegebenen Handkommentars verfasst. Ihr selber treu vertritt sie mutig, aber stets auf wissenschaftliche Weise eigene Meinungen, indem sie bisher vernachlässigte Zusammenhänge aufzeigt und die Rechtsprechung kritisch hinterfragt. Auch die anderen Autoren gehören zu den führenden Spezialisten in diesem Bereich, allen voran Ralf Hackbarth.

Besonders erwähnenswert ist zunächst die tiefschürfende Darstellung der für das Verständnis der Normen unentbehrlichen Geschichte des rechtlichen Schutzes von Designs, mit welcher Zentek sich schon früher beschäftigt hat, nämlich in "Geschichte des Designschutzes" von 2016 und "Design(er) im Dritten Reich – Gute Formen sind eine Frage der richtigen Haltung" von 2008. Schon aus der Bezeichnung des ersten deutschen Gesetzes zum Schutz von Designs "Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11.1.1876" wird deutlich, dass das Designrecht aus dem Urheberrecht hervorgegangen ist und schicksalshaft mit diesem verbunden ist. Angesichts der "Infopac" Rechtsprechung des EuGH mutet ein Bericht des deutschen Reichstages prophetisch an, wonach der Begriff des "Kunstwerks" bewusst nicht verwendet wurde. Denn mit diesem Ausdruck sei «die Auffassung verbunden, dass ein gewisser Grad künstlerischer Vollendung in dem Werk erkennbar sein müsse, um einen Anspruch auf Schutz gegen Nachbildungen zu haben". "Dieses durchaus willkürliche Kriterium muss soviel wie möglich ausgeschlossen werden".

Besonders am Herzen liegt Zentek das vom EuGH im Design-, im Marken- und jüngst auch im Urheberrecht weiter entwickelte und von den nationalen Gerichten und der Literatur erst ansatzweise geklärte Thema des Schutzes technischer Merkmale bei Gebrauchsprodukten. Diesem stellte sich das Reichsgericht schon 1932 anhand des von Mart Stam entwickelten Stahlrohrstuhls.

Dass die Form dieses Stuhls auch technisch bedingt sei, stünde dem Urheberrechtsschutz nicht entgegen. Hauptmerkmal sei «die strenge, folgerichtige Linienführung, die jeden überflüssigen Teil vermeide und in knappster Form mit den einfachsten Mitteln die moderne Sachlichkeit verkörpere». Ausdrücklich nicht erforderlich sei, dass bei dem Stuhl ästhetische Zwecke überwiegen. Und auch angemeldete technische Schutzrechte sprachen gemäss dem Gericht nicht gegen einen Schutz durch das Urheberrecht. Eine Auffassung nota bene, zu der das Schweizer Bundesgericht rund 100 Jahre später im Fall eines von Max Bill entworfenen Barhockers auch kam.

Der BGH aber entschied 50 Jahre nach "Stahlrohrstuhl", dass zwischen dem Urheber- und dem Geschmacksmusterrecht "kein Wesens-, sondern nur ein gradueller Unterschied" bestehe. Das vielzitierte Urteil "Silberdistel" von 1995 besiegelte die sog. "Stufentheorie", nach welcher ein Design für die Urheberrechtsschutzfähigkeit "ein noch weiterer Abstand, das heisst ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung" aufweisen müsse. Es dauerte weitere rund 50 Jahre, bis der BGH vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verselbständigung des designrechtlichen vom urheberrechtlichen Schutz von Produktgestaltungen diese Theorie im Urteil "Geburtstagszug" von 2013 wieder aufgab.

Zentral sind selbstverständlich die durch zahlreiche Beispiele illustrierten Ausführungen von Zentek zu den Schutzvoraussetzungen der Neuheit und der Eigenart und in diesem Zusammenhang insbesondere ihre kritische Auseinandersetzung mit der EuGH Entscheidung "Duschabflussrinne".

Besonders lesenswert sind auch die von der grossen praktischen Erfahrung der Autorin zeugenden Ausführungen zum Schutzausschlusskriterium der "ausschliesslichen technischen Bedingtheit", in welchen Zentek das von ihr heftig kritisierte Urteil "Seilzirkus" in Zusammenhang zum deutschen lauterkeitsrechtlichen ("Bodendübel" und "Exzenterzähne") und zum unionsrechtlichen Designschutz ("Doceram") stellt. Im Kapitel "Designs im Verhältnis zum Urheberrecht und UWG-Nachahmungsschutz" wirft sie dem BGH vor, bei seiner Beurteilung das tatsächliche Vorgehen von kreativen Menschen wie Designern und Architekten zu verkennen. Die Technik stehe der schöpferischen Gestaltung nicht im Wege, sondern ermögliche sie geradezu. "Sie ist vergleichbar mit dem Pinsel eines Malers, den Noten eines Komponisten, den Instrumenten eines improvisierenden Musikers und so weiter".

Weit über eine Kommentierung des Designgesetzes hinaus geht auch das Kapitel "Die Vorlagenfreibeuterei und der Schutz von Designs als Geschäftsgeheimnis". Zukunftsorientiert sind die abschliessenden Ausführungen zu den neuen Technologien, also zur Künstlichen Intelligenz und zum 3D-Druck.”

Michael Ritscher, Dr. jur., LLM (Georgetown), Rechtsanwalt, Zürich

GRUR 2023, 393

„Das Designrecht hat – auch durch die Einführung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf europäischer Ebene – in der Rechtspraxis eine erhöhte Bedeutung erlangt. Dazu beigetragen haben sicherlich auch rechtspolitische Diskussionen wie z.B. zur Reparaturklausel, die seit kurzer Zeit auch in Deutschland gesetzlich geregelt ist. Auf europäischer Ebene ist eine umfassende Überarbeitung der GGV sowie der Musterschutz-Richtlinie 98/71/EG in Arbeit.

Eine weitere Kommentierung in diesem Rechtsbereich ist daher sehr willkommen. Der neu konzipierte Kommentar zum DesignG, herausgegeben von Rechtsanwältin Sabine Zentek und Patentanwalt Hans Joachim Gerstein, enthält eine vollständige Kommentierung des DesignG und nimmt ergänzend auf Unterschiede und Entwicklungen im Bereich der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) Bezug. Daneben wird die Rechtsprechung der europäischen Gerichte zu Gemeinschaftsgeschmacksmustern, insbesondere für den Bereich der Schutzfähigkeit, berücksichtigt. Das nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in einem eigenständigen Teil in der Einleitung (Maierski) erläutert. Damit erhält der Nutzer einen umfassenden Überblick zu den designrechtlichen Fragestellungen, auch wenn die Nutzbarkeit für Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch die fehlende Behandlung z.B. der prozessualen Besonderheiten (Art. 79 ff. GGV) eingeschränkt ist.

Die Herausgeber haben sich bei der Kommentierung das Ziel gesetzt, eigene Schwerpunkte zu setzen. Diese Schwerpunkte finden sich vor allem bei den Voraussetzungen der Schutzfähigkeit (§§ 2 ff. DesignG) und der Beurteilung des übereinstimmenden Gesamteindrucks bei der Verletzung (§ § 38 DesignG). Hervorzuheben ist die Vielzahl von ausführlich abgehandelten Entscheidungen, zu denen auch Abbildungen der betroffenen Muster präsentiert werden, vgl. §§ 2, 3 sowie § 38 (Zentek) und auch § 11 (Gerstein). Diese Ausführungen gehen über eine übliche Kommentierung weit hinaus. Für das Verständnis der Entscheidungen ist das sehr hilfreich, „Design ist visuell“, wie auch die Herausgeber betonen.

Die Kommentierung setzt weitere Schwerpunkte z.B. bei den Erläuterungen zur Abgrenzung zwischen Eigenart im Designrecht und erfinderischer Tätigkeit im Patentrecht (§ 3, Gerstein). Daneben werden in einem der Kommentierung nachgelagerten Abschnitt die Abgrenzung zwischen dem Designrecht und dem UWG bzw. dem Markenrecht wie auch das Thema künstliche Intelligenz und 3D-Druck bzw. gestalterische Forschungsergebnisse von Hochschulen behandelt. Diese Erläuterungen umfassen eine ausführliche Behandlung dieser Themen, die nicht nur die rechtlichen Fragestellungen, sondern darüber hinaus die tatsächlichen Hintergründe beleuchten.

Bei dem grundlegenden Thema der Berücksichtigung der Musterdichte und des Abstands zum Formenschatz bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Designs kritisiert Zentek ausführlich die deutsche Rechtsprechung. Berücksichtigt man die Musterdichte und den Abstand zum Formenschatz bei dem Schutzumfang eines Musters – wie von Zentek vorgeschlagen – nicht, folgt daraus aus Sicht des Unterzeichners freilich, dass – mit Ausnahme technischer Erfordernisse – Muster unabhängig von der gestalterischen Leistung (in Form des Abstands zu bekannten Gestaltungen) einen identischen Schutzumfang hätten.

Zu der neu im Gesetz vorgesehenen Reparaturklausel (§ 40a DesignG) arbeitet Hackbarth ausführlich die Unterschiede zur Reparaturklausel in der GGV (Art. 110 GGV) heraus.

Die Autoren sind ganz überwiegend erfahrene Praktiker im Bereich des Designrechts. Die Kommentierung ist durchgängig fundiert und eine hervorragende Grundlage für die Auseinandersetzung mit den designrechtlichen Fragestellungen.

Der Kommentar eignet sich für Rechts- und Patentanwälte wie auch Juristen und Richter für die Auseinandersetzung mit den designrechtlichen Fragen. Es handelt sich um eine Neuerscheinung, die ihren Platz auf dem Markt finden wird. Mit der ausführlichen Darstellung ausgewählter Entscheidungen sowie dem Herausgreifen verschiedener Themen setzt die Kommentierung eigenständige Schwerpunkte, die der Leser in anderen Werken nicht findet.”

Dr. Dirk Jestaedt, Rechtsanwalt, Düsseldorf

juralit.online

„Der neue Handkommentar erläutert das reformierte Designrecht und gleichzeitig auch das EU – Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht. In den letzten Jahren ist das Designrecht zunehmend unter europarechtlichen Einfluss geraten, wozu nicht zuletzt die Entscheidungen der Beschwerdekammern bei der EUIPO sowie der Nichtigkeitsabteilung neben den Entscheidungen des EuGH und des EuG beigetragen haben. Es lag daher nahe in die Kommentierung auch die GemeinschaftsgeschmacksmusterVO einzubeziehen. Die Kommentierung erläutert den gesamten in Deutschland geltenden Rechtsrahmen für das Designrecht.

Die Erläuterungen gehen insgesamt davon aus, dass das Designrecht in seiner Anwendung von der Rechtsprechung geprägt ist und dabei – wie die Kommentierungen deutlich zeigen – nicht immer frei von Widersprüchen ist. Der neue Kommentar fördert ein tiefergehendes Verständnis der Entstehung und Nutzung von Gestaltungen, insbesondere wenn diese eine technische Funktion haben.

Diese Vorgehensweise erlaubt es auch die Bezüge zwischen Europarecht und nationalem Recht deutlich herauszustellen, da die GGV in vielen Bereichen auf nationales Recht verweist, etwa im Bereich des Anspruchssystems. Eingehend berücksichtigt wird die teilweise unterschiedliche Entscheidungspraxis in den beiden Regelungsbereichen, so das sich entsprechende Schwerpunkte ergeben haben und die Unterschiede transparenter zu machen, weil ein unmittelbarer Vergleich möglich ist. Kritische Hinterfragungen und neue Argumentationslinien sind in diesem Bereich eher rar, werden hier aber auf hohem Niveau geboten.

Der HK-DesignG stößt in diese Lücke. Er geht den entscheidenden designrechtlichen Fragen unvoreingenommen auf den Grund, reflektiert dabei auch die Grundlagen der neueren Rechtslage, die zahlreiche, ungelöste Probeme aufgeworfen hat. Die Erläuterungen drehen argumentativ bildlich gesprochen jeden Stein um und kommt so zu neuen Argumenten, auch bei scheinbar ausjudizierten Themenstellungen, zu denen oftmals kritisch Stellung genommen wird. Die schutzfreudige Ausrichtung löst alltägliche Beratungsfragen ebenso wie hochkomplexe und auch unbekannte designrechtliche Sachverhalte – z.B. zum 3D-Druck oder zu künstlicher Intelligenz – rechtssicher, soweit dies derzeit möglich ist.

Die Vorzüge des Kommentars:

  • er kommentiert die designrechtlichen Vorschriften mit großer Detailtiefe (z.B. Schutzausschluss wegen technischer Bedingtheit, Schutzumfang im Vergleich zwischen deutscher und europäischer Rechtsprechung; Grundlagen der Schutzmöglichkeiten von Design in Abgrenzung zu „benachbarten“ gewerblichen Schutzrechten)
  • er hinterfragt begründungsstark Argumentationslinien (z.B. Kriterien der Musterdichte und des Abstandes vom vorbekannten Formenschatz, da hier meist die Hauptprobleme im Anmeldeverfahren liegen)
  • stellt bislang wenig beachtete Zusammenhänge her (z.B. Designs als Forschungsergebnisse von Hochschulen, Vergütungen von Designleistungen)
  • vermittelt, soweit erforderlich, auch das technische Hintergrundwissen (z.B. 3D-Druck, Verständnis technischer Schutzrechte).

Der Kommentar ist sehr praxisnah ausgerichtet und geht auf alle Unterschiede des deutschen Designgesetzes zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) ein und legt Widersprüche offen. Die Erläuterungen enthalten durchgehend auch taktische Erwägungen (geht für das Anmeldeverfahren und das Widerspruchsverfahren), mit vielen Abbildungen von Designs, Musterformulierungen und Checklisten. Die Schwerpunkt sind topaktuell gesetzt, so beim Schutz von Designs als Geschäftsgeheimnissen, Künstlichet Intelligenz und 3D-Druck.

Berücksichtigt werden aber angesichts der zahlreichen Sachzusammenhänge auch die internationale Eintragung. Die Kommentierung geht an geeigneten Stellen auch die Folgen des BREXIT für das Designrecht ein. Berücksichtigt werden überdies die Auswirkungen des Inkrafttretens des UMV und des UMDV mit Auswirkungen auf das geschmacksmusterrechtliche Nichtigkeitsverfahren im Beschwerdeverfahren vor der EUIPO in Alicante.

Das reformierte deutsche Designrecht bietet, nach europäischem Vorbild, Schutz für Muster und Modelle. Seitdem ist der Schutz äußerer Erscheinungsbilder leichter als bisher möglich. In diesem bewährten, von anerkannten Experten verfassten Werk ist neben dem Designgesetz jetzt auch die EU-Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung entsprechend berücksichtigt, so etwa in der Einleitung hinsichtlich des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes, auch Nichtjuristen, finden in diesem Standardwerk Antwort auf alle Zweifelsfragen, wobei auch Problembereiche angesprochen werden, die noch nicht entschieden wurden. Nach der Kommentierung des DesignG in Teil B geht Teil C handbuchartig auf bestimmte zentrale Problembereiche, wie der Abgrenzung zum Urheberrecht und dem Nachahmungsschutz des UWG ein, der oftmals eingesetzt wird, wenn kein eingetragener Designschutz besteht. Eingegangen wird auch auf Vorlagenfreibeuterei, neue Technologien, Entwerferinteressen und Forschungsergebnisse.

Der ausgezeichnete, neue Kommentar greift selbstredend alle aktuelle Tendenzen auf, wie die anhaltende Entwicklung bei den Verletzungsklagen, für die Neuerungen eingeführt wurden. Die Einwendung der Nichtigkeit des Klagedesigns ist nur noch möglich, wenn vor dem DPMA ein Nichtigkeitsantrag gestellt oder eine Nichtigkeitsklage eingereicht wurde. Dieses Verfahren wird detailliert kommentiert. Erfasst sind aber auch die erheblichen Entwicklungen beim Anmeldeverfahren, bei der Systematik der Nichtigkeitsgründe, beim Sanktionssystem sowie bei der örtlichen Zuständigkeit bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern.

Die systematische und praxisnahe Kommentierung enthält eine umfassende Erläuterung des deutschen Rechts, mit allen europarechtlichen Bezügen und geht interessante neue Wege.”

Ralf Hansen, Rechtsanwalt, Düsseldorf | Quelle: juralit.online