ZENTEK


Designschutz - Fallsammlung zum Schutz kreativer Leistungen in Europa
2. überarbeitete und erweiterte Auflage

Buch, Format 17 x 24 cm,
ca. 608 Seiten, ca. 770 meist farbige Abbildungen,
geb. Pappband mit CD

CD: 1710 Seiten, ca. 990 meist farbige Abbildungen,

ISBN 978-3-9812326-0-8
128,00 €

LELESKEN-Verlag

Leseproben

Rezensionen zur 2. Auflage

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Designschutz, 2. Auflage 2008

Designschutz

Fallsammlung zum Schutz kreativer Leistungen in Europa

2. aktualisierte und erweiterte Auflage

Mehr als 700 deutsche und europäische Entscheidungen
Mit kommentierten Erläuterungen der Schutzvoraussetzungen

Rezensionen zur 2. Auflage

KammerReport Hamm 3/2010

„Der rechtliche Schutz des Designs ist juristisch bislang nicht gebührend gewürdigt worden. Allein deshalb ist es sehr zu begrüßen, dass die Dortmunder Kollegin Sabine Zentek, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, diesem Thema eine - dies sei jetzt schon betont - vorzügliche Monografie gewidmet hat.

S. Zentek befasst sich zunächst mit dem gesetzlichen Schutz kreativer Leistungen und geht dabei auf das Urheberrecht, Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht ein (vgl. S. 19 - S. 249). Dabei nimmt das Urheberrecht großen Raum ein (vgl. S. 21 - S. 101). Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rezensent die Verbannung der bloßen Idee aus dem Urheberschutz noch nie in der Klarheit und Eindeutigkeit gelesen hat, wie in den Ausführungen von S. Zentek (vgl. S. 30 - S. 35). Weiterführend und anregend sind auch die Darlegungen zur Gestaltungshöhe und die Begrenzung der "kleinen Münze" auf bestimmte Werkarten. Die Verf. macht zunächst darauf aufmerksam, dass nach h. M. die "kleine Münze" bei einem Minimum an Gestaltungshöhe, d. h. an festgestellter individueller Eigenart des Werkes, im Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG - Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art ... - eine große Rolle spielt (vgl. S. 68 - S. 72). S. Zentek wendet sich dann § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu - Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke - und geht dabei auf die bisher h. M. ein, die die "kleine Münze" aus dem Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG verbannt hat. Mit dieser Auffassung setzt sich die Verf. kritisch auseinander (vgl. S. 74 - S. 87 oben). Dabei weist sie völlig zutreffend auf die Selbstüberschätzung einiger Richter hin, die ihren eigenen "Kunstverstand" zum alleinigen Maßstab machen und die deshalb auf die notwendige Zuziehung von Sachverständigen verzichten (vgl. S. 74 ff.). Völlig zutreffend merkt die Verf. an:

"Worauf kann sich ein Jurist, der etwa soeben erst seine Ausbildung beendet hat und seine ersten Schritte als Richter geht, überhaupt konkret stützen, wenn er sich zu den "mit Kunst einigermaßen vertrauten Verkehrskreisen" zählt und möglicherweise als Einzelrichter an einem Amtsgericht über Design entscheidet?" (vgl. S. 76)

Diese Selbstüberschätzung mancher Richter ist übrigens keineswegs auf Fragen der angewandten Kunst beschränkt. Auch bei dem krankheitsbedingten Rücktritt eines Prüflings von einer Prüfung kann es vorkommen, dass Richter das Krankheitsbild besser beurteilen können als der Hausarzt und der Amtsarzt in ihren dem Gericht vorliegenden Attesten.

Eine sehr eigenständige und m. E. beifallswürdige Position vertritt S. Zentek zum Verhältnis von Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht. Während z. B. die Rechtsprechung darauf besteht, dass Urheber- und Geschmacksmusterrecht in eine Art Stufenverhältnis zueinander zu setzen sind, weil nur ein gradueller Unterschied zwischen beiden Gebieten besteht und kein wesentlicher (vgl. dazu auch Kirsten-Inger Wöhrn, in Wandtke, Medienrecht, 2008, S. 850 f. = Rdnr. 62 m. weit. Nachw.) geht S.Zentek davon aus, dass das neue Geschmacksmusterrecht ein Schutzrecht eigener Art ist und mit der Verselbständigung des Geschmacksmusterrechts vom Urheberrecht das Stufenverhältnis zwischen beiden Schutzrechten wegfällt (vgl. S. 93). Dies führt zu dem Ergebnis, dass weder Geschmacksmuster - noch Wettbewerbsrecht einen Auffangschutz bieten können und zu unbefriedigenden Ergebnissen führen würden (vgl. dazu auch Kirsten-Inger Wöhrn, S. 852 = Rdnr. 66, die darauf hinweist, dass sich das OLG Jena, GRUR-RR 2002, 379 der von S. Zentek vertretenen Auffassung angeschlossen hat). Der abschließenden Feststellung von S. Zentek:

"Die zweite Auflage von "Designschutz" bleibt daher bei dem Standpunkt, dass die urheberrechtliche Gestaltungshöhe bei angewandter Kunst jedenfalls soweit abgesenkt werden muss, dass die bisherige "kleine Münze" erfasst wird", ist also uneingeschränkt zuzustimmen. Gleiches gilt für die anschließende Aussage:

"Bei Gebrauchsgrafiken und Gebrauchsschriften ist eine Absenkung sogar in noch stärkerem Maße notwendig." (vgl. S. Zentek, S. 95)

Das Lob für den urheberrechtlichen Teil kann ohne Einschränkungen auf die Behandlung der übrigen Kapitel (Gebrauchsmusterschutz; Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz; Markenrechtlicher Schutz von Waren- und Verpackungsformen; S. 177 - S. 251) ausgedehnt werden. Besonders hervorzuheben ist, dass S. Zentek die Rechtsprechung in allen von ihr behandelten Gebieten nicht nur referiert, sondern - falls erforderlich - auch kritisch würdigt. Für den Benutzer sind die abschließenden Fallsammlungen überaus hilfreich. Sie beziehen sich u. a. auf die Freie Kunst, Kommunikationsdesign und - besonders ausführlich - Produktdesign.

Bei einem über 600 Seiten umfassenden Werk hat man sich daran gewöhnt, dass mehrere Autoren arbeitsteilig vorgehen und in Miturheberschaft ihr Werk vollenden. Es ist deshalb besonders respektabel, dass S. Zentek auch die 2. Auflage ihrer vorzüglichen Monografie "im Alleingang" fertig gestellt hat. Ihre Abhandlung reicht weit über den "Designschutz" hinaus und verdient eine weite Verbreitung und hohes Lob.”

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dieter Leuze, Essen

www.transpatent.com

„Dieses Werk ist eine brillante Verquickung eines Handbuches zum Designrecht, untermauert mit vielen Tenoren aus Gerichtsentscheidungen, mit einer nach speziellen Kunstkategorien geordneten Fallsammlung von Gerichtsentscheidungen, garniert mit umfangreichen insbesondere farbigen Bilddarstellungen, und einer nach den Gerichten geordneten Dokumentation der Rechtsprechung, wobei umfangreiche textile Passaten und Abbildungen auf eine zugehörige CD ausgelagert sind. Durch die Zuordnung von optisch eindrucksvollen Bilddarstellungen, wie man sie ansonsten meist aus Kunstkatalogen gewohnt ist, zu den meisten Gerichtsentscheidungen, hebt sich dieses Werk deutlich von üblichen Sammelwerken gerichtlicher Entscheidungen ab.”